Was passiert bei Gepäckverlust oder -beschädigung? Wie sehen meine Rechte bei verspäteten oder ausgefallenen Flügen aus? Antworten auf diese und viele weitere Fragen rund um das Thema Haftung von Fluggesellschaften finden Sie hier.
Die Haftung von Fluggesellschaften gegenüber den Reisenden ist im Warschauer Abkommen und dem Montrealer Übereinkommen geregelt.
Das "Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" ist ein internationales Vertragswerk zur Vereinfachung der Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr. Es regelt die Verantwortlichkeit des Luftfrachtführers im Falle einer Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei Flugunfällen oder Tötung.
Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt. Siehe auch "Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung".
Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reiseantrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sondervereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die diesen Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf US $75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers gilt. Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $10.000 oder auf US $20.000. Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinbarungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser Luftverkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.
Anmerkung
Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsverfolgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Limit US $58.000 ohne Einschluß der Kosten der Rechtsverfolgung.
Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung in einem anderem Land als dem Abgangsland kann die Beförderung, einschließlich solcher Teile der Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb eines Landes liegen, dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeschädigungen sowie für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck beschränkt. Viele Fluggesellschaften einschließlich aller Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft berufen sich bei Tod oder Körperverletzung nicht auf die Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens und für Forderungen bis zu 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) für jeden Fluggast nicht auf den Einwand, dass sie alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung des Schaden getroffen haben. Darüber hinaus zahlen viele Fluggesellschaften im Falle von Tod oder Körperverletzung an die Schadenersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, im Verhältnis zur Schwere des Falles. Europäische Fluggesellschaften leisten solche Vorschusszahlungen entsprechend den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Andere Fluggesellschaften können abweichende Regeln anwenden.
Die Haftung bei Verlust, verspäteter Auslieferung oder Beschädigung von Gepäck ist beschränkt, es sei denn, dass vor Aufgabe ein höherer Wert deklariert und Zuschläge bezahlt worden sind.
In den meisten Fällen einer internationalen Beförderung (einschließlich innerstaatlicher Teilstrecken einer internationalen Beförderung) bis zu US $9,07 pro amerikanisches Pfund (US $20,00 pro Kilogramm) für aufgegebenes Gepäck und bis zu US $400,00 für nicht aufgegebenes Gepäck je Fluggast.
Im Falle der Beförderung ausschließlich zwischen Punkten in den USA beträgt die Haftungshöchstgrenze für Gepäck US $1.250,00 pro Fluggast. Für bestimmte Gegenstände kann ein höherer Wert deklariert werden. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilt die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter.
Das "Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" (kurz: Montrealer Übereinkommen) wurde 1999 unterzeichnet und löste in vielen Ländern das Warschauer Abkommen ab. Es regelt Haftungsfragen im internationalen Luftverkehr. Mit einbezogen sind sowohl Fragen über den Transport von Gütern, als auch über die Beförderung von Personen.
Artikel 26 - Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Jede Bestimmung des Beförderungsvertrags, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers ausgeschlossen oder der in diesem Übereinkommen festgesetzte Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge; dieser unterliegt gleichwohl diesem Übereinkommen.
Artikel 27 - Vertragsfreiheit
Dieses Übereinkommen hindert den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu verweigern, auf Einwendungen, die ihm nach dem Übereinkommen zur Verfügung stehen, zu verzichten oder Vertragsbedingungen festzulegen, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Artikel 28 - Vorauszahlungen
Haben Luftfahrzeugunfälle den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so hat der Luftfrachtführer, wenn er dazu nach nationalem Recht verpflichtet ist, unverzüglich Vorauszahlungen an schadenersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Diese Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar und können mit späteren Schadenersatzleistungen des Luftfrachtführers verrechnet werden.
Artikel 29 - Grundsätze für Ansprüche
Bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und welche Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen Klage ist jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadenersatz ausgeschlossen.
Artikel 30 - Leute des Luftfrachtführers - Mehrheit von Ansprüchen
Artikel 31 - Fristgerechte Schadensanzeige
Artikel 32 - Tod des Schadenersatzpflichtigen
Stirbt die zum Schadenersatz verpflichtete Person, so kann der Anspruch auf Schadenersatz nach diesem Übereinkommen gegen ihre Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
Artikel 33 - Gerichtsstand
Artikel 34 - Schiedsverfahren
Artikel 35 - Ausschlussfrist
Artikel 36 - Aufeinanderfolgende Beförderung
Artikel 37 - Rückgriffsrecht gegenüber Dritten
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Bestimmungen schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.
Artikel 38 - Gemischte Beförderung
Artikel 39 - Vertraglicher Luftfrachtführer - Ausführender Luftfrachtführer
Dieses Kapitel gilt, wenn eine Person (im folgenden als "vertraglicher Luftfrachtführer" bezeichnet) mit einem Reisenden oder einem Absender oder einer für den Reisenden oder den Absender handelnden Person einen diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat und eine andere Person (im folgenden als "ausführender Luftfrachtführer" bezeichnet) aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen, ohne dass es sich hinsichtlich dieses Teiles um eine aufeinanderfolgende Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens handelt. Die Berechtigung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Artikel 40 - Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem in Artikel 39 genannten Beförderungsvertrag diesem Übereinkommen unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so unterstehen, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende Luftfrachtführer den Vorschriften dieses Übereinkommens, der erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt.
Artikel 41 -Wechselseitige Zurechnung
Artikel 42 - Beanstandungen und Weisungen
Beanstandungen oder Weisungen, die nach diesem Übereinkommen gegenüber dem Luftfrachtführer zu erklären sind, werden wirksam, gleichviel ob sie an den vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden. Die Weisungen nach Artikel 12 werden jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden.
Artikel 43 - Leute der Luftfrachtführer
Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, können sich sowohl seine als auch die Leute des vertraglichen Luftfrachtführers, sofern sie nachweisen, dass sie in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, auf die Haftungsvoraussetzungen und - beschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten sie gehören; dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie in einer Weise gehandelt haben, welche die Berufung auf die Haftungsbeschränkungen nach diesem Übereinkommen ausschließt.
Artikel 44 - Betrag des gesamten Schadenersatzes
Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, darf der Betrag, den dieser Luftfrachtführer, der vertragliche Luftfrachtführer und ihre Leute, sofern diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadenersatz zu leisten haben, den höchsten Betrag nicht übersteigen, der nach diesem Übereinkommen von dem vertraglichen oder dem ausführenden Luftfrachtführer als Schadenersatz beansprucht werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.
Artikel 45 - Beklagter
Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, kann eine Klage auf Schadenersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen Luftfrachtführer, den vertraglichen Luftfrachtführer oder beide, gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen; Rechtswirkungen und Verfahren richten sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
Artikel 46 - Weiterer Gerichtsstand
Eine Klage auf Schadenersatz nach Artikel 45 kann nur im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei einem der Gerichte erhoben werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer nach Artikel 33 erhoben werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, an dem der ausführende Luftfrachtführer seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat.
Artikel 47 - Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen
Jede vertragliche Bestimmung, durch welche die Haftung des vertraglichen oder des ausführenden Luftfrachtführers nach diesem Kapitel ausgeschlossen oder der maßgebende Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge; dieser unterliegt weiterhin den Bestimmungen dieses Kapitels.
Artikel 48 - Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer
Dieses Kapitel, mit Ausnahme des Artikels 45, berührt nicht die Rechte und Pflichten der Luftfrachtführer untereinander, einschließlich der Rechte auf Rückgriff oder Schadenersatz.
Artikel 49 - Zwingendes Recht
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.
Artikel 50 - Versicherung
Die Vertragsstaaten verpflichten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Der Vertragsstaat, in den ein Luftfrachtführer eine Beförderung ausführt, kann einen Nachweis über einen angemessenen Versicherungsschutz zur Deckung der Haftung nach diesem Übereinkommen verlangen.
Artikel 51 - Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen
Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5, 7 und 8 über die Beförderungsurkunden sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.
Artikel 52 - Bestimmung des Begriffs "Tage"
Der Begriff "Tage" im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Kalendertage, nicht Werktage.
Artikel 53 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
Artikel 54 - Kündigung
Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften
Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten
• Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929
(im folgenden als "Warschauer Abkommen" bezeichnet);
• Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau
am 12. Oktober 1929, beschlossen in Den Haag am 28. September 1955 (im folgenden als "Haager Protokoll" bezeichnet);
• Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Guadalajara am 18. September 1961 (im folgenden als "Abkommen von
Guadalajara" bezeichnet);
• Protokoll zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955, unterzeichnet in Guatemala-Stadt am 8. März 1971 (im folgenden
als "Protokoll von Guatemala- Stadt" bezeichnet);
• Zusatzprotokolle Nr. 1 bis 3 und Protokoll von Montreal Nr. 4 zur Änderung des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls oder des
Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls und des Protokolls von Guatemala-Stadt, unterzeichnet in Montreal am 25. September 1975 (im
folgenden als "Protokolle von Montreal" bezeichnet) oder
innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Vertragsstaats dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass dieser Staat Vertragspartei einer oder mehrerer der in Ziffer 1 Buchstaben a bis e genannten Übereinkünfte ist.
Artikel 56 - Staaten mit mehreren Rechtsordnungen
Artikel 57 - Vorbehalte
Zu diesem Übereinkommen dürfen keine Vorbehalte angebracht werden; allerdings kann ein Vertragsstaat jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für